Datenschutz-Blog der SDG

Veränderung für Webseiten-Betreiber: Impressum und Cookie-Einwilligungen

27. Mai 2024 von Julian Halbhuber

In Anknüpfung an den Digital Services Act der EU (DSA) tritt mit Wirkung zum 14.05.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Dieses ersetzt funktional unter anderem das bisher geltende Telemediengesetz (TMG). Im Zuge der nun einschlägigen Begrifflichkeit der „digitalen Dienste“ statt „Telemedien“ zog die Gesetzesänderung außerdem eine Umbenennung des TTDSG in TDDDG nach sich. Für Webseiten-Betreiber bedeutet das, mindestens dem Namen nach, eine Änderung der einschlägigen Grundlagen für die Impressumspflicht, sowie erforderliche Cookie-Einwilligungen.

Cookie-Einwilligungen

Da das TTDSG nun TDDDG heißt, ist es nicht mehr statthaft von § 25 TTDSG zu sprechen. Stattdessen muss, sofern überhaupt ein explizites Gesetzeszitat stattfindet, ab jetzt § 25 TDDDG benannt werden.

Impressum

Das TMG ist mit dem 14.05.2024 nicht mehr in Kraft, die Impressumsregelung des § 5 TMG findet sich jedoch inhaltsgleich in § 5 DDG. Hier kann also in der Kommunikation mit Besuchern der Webseite nicht mehr vom Telemediengesetz die Rede sein. Gegebenenfalls ist daher das DDG anzuführen.

Fazit

Inhaltlich ergibt sich in der besprochenen Hinsicht für Webseitenbetreiber nichts Neues, allerdings ist auf korrekte Gesetzeszitate zu achten. Sofern also Zitate noch in Bezug auf das TMG oder TTDSG verwendet werden, sind diese entsprechend anzupassen.