Datenschutz-Blog der SDG

Auskunftsrecht und datenschutzrechtliche Pflichten des Betriebsrates

12. Dezember 2023 von Martin Brandmüller

Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 hat sich der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichtes – 1 ABR 14/22 unter anderem zu dem Auskunftsrecht und den datenschutzrechtlichen Pflichten des Betriebsrates geäußert.

Hintergrund war die Frage, ob der Arbeitgeber Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleich gestellten behinderten Menschen an den Betriebsrat erteilen muss.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz Halbs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Auskunft über die Namen, wenn eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben ist und die Information zur Wahrnehmung dieser erforderlich ist. Der notwendige Aufgabenbezug ist vom Betriebsrat darzulegen. In Rede standen hier die Förderpflicht schwerbehinderter Menschen, sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen.

Das BAG hat die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall bejaht, insbesondere hat der Betriebsrat den Aufgabenbezug ausreichend dargelegt. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 Satz 1 und Satz Halbs. 1, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 5 Satz 3 SGB IX.

Offen gelassen hat das BAG die Frage, ob die aus § 79a Satz 2 BetrVG abgeleitete Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Einklang mit Art. 4 Nr. 7 DSGVO steht.

Vielmehr sieht es die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG ergebende spezifische Schutzpflicht unabhängig davon, ob der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist. Er hat bei jeder Datenverarbeitung die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten. Geregelt ist dies in § 79a Satz 1 BetrVG.

§ 79a Satz 2 BetrVG befreit den Betriebsrat daher nicht davon, eigene wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren und die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datensicherheit einzuhalten.

Gemäß § 79a Satz 3 BetrVG sind Betriebsrat und Arbeitgeber verpflichtet, sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen. So habe nach Ansicht des BAG der Betriebsrat nicht nur die Pflicht dem Arbeitgeber diejenigen Informationen zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten benötigt (z.B. bei Auskunftsersuchen betroffener Personen), sondern auch eine Mitwirkungspflicht bei der Löschung von personenbezogenen Daten.

Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten sieht das BAG in § 26 Abs. 3 BDSG iVm. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO. Die Übermittlung der Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus dem Arbeitsrecht erforderlich.


Fazit

Zusammenfassend festhalten lässt sich, dass den Betriebsrat eine Pflicht zur Implementierung eigener technischer und organisatorischer Maßnahmen in einem geeigneten Datenschutzkonzept trifft und eine Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei der Beantwortung von Auskunftsanfragen sowie Löschungen.